Sonntag, 2. August 2026

Wegzugsbesteuerung: Neue Regeln für den Steueraufschub

Wegzugsbesteuerung: Neue Regeln für den Steueraufschub

Wer aus Österreich in einen EU- oder EWR-Staat übersiedelt ist, konnte die Wegzugsbesteuerung bislang häufig aufschieben. Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurden nun zusätzliche Melde- und Nachweispflichten eingeführt, um diesen Steueraufschub aufrechtzuerhalten. Betroffen sind nicht nur zukünftige Wegzüge, sondern auch zahlreiche bestehende Altfälle.

Was bedeutet Wegzugsbesteuerung?

Zieht eine Person aus Österreich weg und verliert Österreich dadurch sein Besteuerungsrecht auf bestimmte Vermögenswerte, behandelt das Steuerrecht dies so, als wären diese Vermögenswerte am Wegzugstag verkauft worden. Dies kann zu erheblichen Liquiditätsbelastungen führen, da eine Steuerpflicht entsteht, obwohl tatsächlich kein Veräußerungserlös zufließt. Solche fiktiven Zuflüsse werden als „Dry Income“ bezeichnet. Betroffen sind insbesondere Aktien, GmbH-Anteile, Fondsanteile, Derivate und Kryptowährungen.

Für Wegzüge in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten sieht das Gesetz eine steuerliche Begünstigung vor. In solchen Fällen kann eine Nichtfestsetzung für Kapitalvermögen im Privatvermögen beantragt werden. Die Steuer wird zwar berechnet, muss aber zunächst nicht bezahlt werden und wird erst bei einem späteren Verkauf fällig. Wichtig: Diese Nichtfestsetzung muss in der Steuererklärung des Wegzugsjahres beantragt werden und kann nicht nachgeholt werden.

Exkurs: Wird Betriebsvermögen in einen EU- oder EWR-Staat überführt, so kann auf Antrag die fiktive Steuerlast auf fünf Jahre verteilt bezahlt werden (Ratenzahlungskonzept).

Jährliche Meldepflicht für Neufälle

Künftig besteht eine jährliche Melde- und Nachweispflicht, wenn die im Zuge des Wegzugs erfassten Einkünfte mehr als 100.000 Euro betragen haben. Davon betroffen sind natürliche Personen, die einen Antrag auf Nichtfestsetzung für den Wegzug von Kapitalvermögen gestellt haben und für die der entsprechende Bewilligungsbescheid nach dem 30. Juni 2026 vom Finanzamt ausgestellt wurde.

Die Meldung muss neben der aktuellen Zustelladresse auch Nachweise enthalten, dass das betroffene Vermögen noch nicht verkauft wurde. Als Nachweise kommen insbesondere Depotauszüge, Firmenbuchauszüge oder vergleichbare Unterlagen in Betracht. Bei mangelhaftem Nachweis muss das Finanzamt zwar eine angemessene Nachfrist einräumen, allerdings wird ohne einen gelungenen Nachweis die Wegzugssteuer vorgeschrieben.

Für Wegzüge im Jahr 2026 (Bescheid nach dem 30. Juni 2026) muss der erste Nachweis bis spätestens 31. Dezember 2027 erfolgen. Danach ist die Meldung jährlich zu wiederholen.

Einmalige Meldepflicht für Altfälle

Viele Steuerpflichtige sind bereits vor Jahren aus Österreich weggezogen oder haben ihre Ansässigkeit verlegt und haben damals eine Nichtfestsetzung beantragt. Betroffen sind Fälle, bei denen:

  • die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2005 entstanden ist,
  • bis zum 30. Juni 2026 mittels Bescheid eine Nichtfestsetzung bewilligt wurde und
  • die zugrunde liegenden Einkünfte mehr als 100.000 Euro betragen haben.

In diesen Fällen ist bis spätestens 31. Dezember 2026 einmalig nachzuweisen, dass die betreffenden Vermögenswerte weiterhin vorhanden sind und bislang nicht veräußert wurden.

Praxistipp

Es ist zu erwarten, dass auch Altfälle vom Finanzamt verständigt werden. Allerdings ist das nur möglich, wenn das Finanzamt eine aktuelle Adresse des Steuerpflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger erfasst hat. Eine unterbliebene oder nicht zugestellte Verständigung entbindet jedoch nicht von den gesetzlichen Melde- und Steuerpflichten.

Viele Betroffene wissen heute gar nicht mehr, dass bei ihrem damaligen Wegzug eine Nichtfestsetzung bewilligt wurde. Die betroffenen Bescheide können bis zu 20 Jahre zurückliegen. Wurde die Betreuung durch die ursprünglich beauftragte Steuerberatungskanzlei zwischenzeitlich beendet, sollte eigenständig geprüft werden, ob die neue Meldepflicht zur Anwendung kommt. Gerne unterstützen wir auch ehemalige Klientinnen und Klienten bei der Prüfung bestehender Wegzugsfälle sowie bei der fristgerechten Erfüllung der neuen Meldepflichten.

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