Freitag, 27. März 2026

Verbot von Nebenjobs während der Altersteilzeit

Verbot von Nebenjobs während der Altersteilzeit

Seit dem 1. Jänner 2026 darf während der Altersteilzeit keine unselbständige Nebenbeschäftigung ausgeübt werden. Es gibt allerdings Ausnahmen.

Nebenbeschäftigungsverbot

Ab dem 1. Jänner 2026 gelten für die Altersteilzeit in Österreich verschärfte Bestimmungen, die eine zusätzliche unselbstständige Nebenbeschäftigung verbieten. Damit soll sichergestellt werden, dass die geförderte Reduktion der Arbeitsbelastung der Erholung dient und nicht für eine weitere Erwerbstätigkeit genutzt wird.

Das Verbot betrifft jede Form der unselbstständigen Tätigkeit, wobei es unerheblich ist, ob es sich um eine Vollzeit-, Teilzeit- oder geringfügige Beschäftigung oder um ein freies Dienstverhältnis handelt.

Folgen einer unerlaubten Nebenbeschäftigung:

  • Verlust der Förderung für Arbeitgeber: Dieser erhält für jene Monate, in denen eine unzulässige Nebenbeschäftigung ausgeübt wird, kein Altersteilzeitgeld vom Arbeitsmarktservice (AMS).
  • Einbußen für Arbeitnehmer: Die betroffenen Arbeitnehmer verlieren für diesen Zeitraum ihren Anspruch auf den Lohnausgleich. Zudem entfällt der Anspruch auf die geschützte Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung, was sich negativ auf die spätere Pensionsberechnung auswirkt.

Meldepflicht und Ausnahmeregelungen

Zur Kontrolle der neuen Bestimmungen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, jede zusätzliche unselbstständige Tätigkeit unverzüglich dem zuständigen AMS zu melden.

Es gibt jedoch eine zentrale Ausnahme: Nebenbeschäftigungen bleiben weiterhin erlaubt, wenn sie bereits im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden. Dabei muss die betroffene Person im Vorjahr an mindestens 28 Tagen bei diesem anderen Arbeitgeber unselbstständig beschäftigt gewesen sein.

Übergangsfristen für laufende Vereinbarungen

Das neue Verbot betrifft nicht nur Neuantritte, sondern auch bereits am 1. Jänner 2026 bestehende Altersteilzeitvereinbarungen. Für diese gelten folgende Übergangsregelungen:

  • Unzulässige Nebenbeschäftigungen, die bereits vor 2026 bestanden haben, müssen bis spätestens 30. Juni 2026 beendet werden. Wird die Tätigkeit danach fortgeführt, stellt das AMS die Auszahlung des Altersteilzeitgeldes ab dem 1. Juli 2026 für die Dauer der Nebenbeschäftigung ein.
  • Erlaubte Nebenbeschäftigungen, die unter die Ausnahmeregelung fallen, sind beim AMS zu melden.

Tipp für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Informieren Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich bereits in Altersteilzeit befinden oder eine solche planen, über das Nebenbeschäftigungsverbot und die Meldepflicht. Prüfen Sie gemeinsam mit der Personalverrechnung, ob Handlungsbedarf besteht.

Arbeiterkammer: Broschüre Altersteilzeit AMS: Altersteilzeitgeld

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