Dienstag, 1. Juli 2025

Urlaubsvereinbarung: Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wissen müssen

Urlaubsvereinbarung: Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wissen müssen

Der Sommer ist ins Land gezogen und mit ihm die lang ersehnte Urlaubszeit. Doch rund um das Thema Urlaub gibt es im Arbeitsrecht wichtige Regeln. Darauf muss bei der Urlaubsvereinbarung geachtet werden:

Fünf Wochen Urlaubsanspruch

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf 25 Arbeitstage bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr bei einer Fünf-Tage-Woche, was fünf Kalenderwochen entspricht. In den ersten sechs Monaten in einem Betrieb besteht ein aliquoter Urlaubsanspruch, wobei nach dem ersten Monat etwa zwei Arbeitstage zustehen. Ab dem siebten Monat im Betrieb kann der gesamte Jahresurlaub konsumiert werden. Nach 25 Dienstjahren beim selben Arbeitgeber unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 30 Arbeitstage, also sechs Kalenderwochen.

Urlaub muss vereinbart werden

Der Zeitpunkt und die Dauer des Urlaubs müssen stets zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Es gibt kein einseitiges Anordnungsrecht des Betriebs und auch kein einseitiges Antrittsrecht des Arbeitnehmers. Dies gilt auch für den Betriebsurlaub: Auch wenn ein Unternehmen eine Pause in Form eines Betriebsurlaubs plant, muss dieser konkret vereinbart werden. Viele Betriebe halten den Betriebsurlaub bereits schriftlich im Dienstvertrag fest. Wichtig ist, dass der Betriebsurlaub maximal die Hälfte des individuellen Urlaubsanspruchs eines Mitarbeiters betreffen darf; die restlichen Urlaubstage stehen den Arbeitnehmern zur freien Verfügung. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich dringend, jede Urlaubsvereinbarung – auch die über den Betriebsurlaub – schriftlich festzuhalten, auch wenn sie theoretisch mündlich oder schlüssig getroffen werden könnte.

Krank im Urlaub: Was passiert mit den Urlaubstagen?

Erkrankt ein Arbeitnehmer für mehr als drei Kalendertage, so werden diese Tage nicht als Urlaubstage angerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitarbeitenden den Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheit unverzüglich verständigen und bei Wiederantritt des Dienstes unaufgefordert eine ärztliche Krankenstandbestätigung vorlegen.

Urlaubsverbrauch und Informationspflicht

Grundsätzlich sollte der Jahresurlaub möglichst im laufenden Jahr verbraucht werden, wobei unverbrauchte Tage ins nächste Jahr übertragen werden. Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei einer Elternkarenz.

Aufgrund einer EuGH-Entscheidung müssen Arbeitgeber aktiv ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Urlaubsverbrauch auffordern und sie über einen drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs informieren, ansonsten verjährt der Urlaub nicht.

Tipp: Überwachen Sie den Urlaubskonsum Ihrer Mitarbeiter und kommen Sie den Aufforderungs- und Hinweispflichten betreffend Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer rechtzeitig nach.

Urlaubsablöse und Urlaubsersatzleistung

Geldablösen sind rechtsunwirksam, da sie dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechen. Nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden offene Urlaubstage aliquot als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt.

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