Donnerstag, 1. Juni 2023

Steuerfreibetrag für Photovoltaik (PV)

Steuerfreibetrag für Photovoltaik (PV)

Seit 2022 gibt es einen neuen Freibetrag von 12.500 kWh für PV-Anlagen. Nun liegen die Details vor.

Aufgrund der gestiegenen Strompreise, wären private Voll- oder Überschusseinspeiser in die Steuerpflicht gerutscht, sobald sie den Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro pro Jahr übersteigen. Damit das nicht so leicht passiert, wurde 2022 ein Freibetrag von 12.500 kWh für Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp eingeführt.

Mit der Befreiung kommen die meisten privaten PV-Anlagen nicht in die Einkommensteuerpflicht. In den Einkommensteuerrichtlinien wurden nun einige Details fixiert.

Engpassleistung

Die Befreiung gilt für PV-Anlagen mit Modulspitzen bis zu 25 kWp. Die Leistung des Wechselrichters ist irrelevant.

Überschreiten der 12.500 kWh

Da nur die ersten 12.500 kWh befreit sind, muss man für die übersteigende Menge Steuern zahlen. Dabei ist der darauf entfallende Preis heranzuziehen. Ist dieser aus der Abrechnung nicht ersichtlich, kann man auch den Jahresdurchschnittspreis zur Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte verwenden.

Für wen gilt der Freibetrag?

Der Freibetrag gilt pro natürlicher Person. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag mehrmals zu. Die Engpassleistung von 25 kWp bleibt aber als Voraussetzung für die Anlage. Ist eine Person an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihr der Freibetrag nur einmal zu.

Das gilt auch für Personengesellschaften: Hier gilt der Freibetrag nur für beteiligte natürliche Personen. Hier wurde nun klargestellt, dass in der Steuererklärung der Personengesellschaft die Befreiung noch nicht auszuweisen ist. Erst in der Einkommensteuererklärung der Beteiligten kommen die Freibeträge zur Anwendung.

Aus Vereinfachungsgründen darf man das Feststellungsverfahren insbesondere bei einem (Ehe-)Paar weglassen, wenn die Steuerbefreiung bei allen Personen offensichtlich ist. Allerdings sehen die Richtlinien vor, dass die Einkünfte aus der PV-Anlage nur den wirtschaftlichen Eigentümern zuzurechnen sind. Eine Verteilung auf alle im Haushalt lebenden Personen wie z.B. Kinder ist nicht erlaubt. Auch wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat, ist nicht maßgeblich.

GmbHs mit PV-Anlagen erhalten keinen Freibetrag.

Förderungen

Es gibt sowohl Bundes- als auch Landesförderungen. Auf der Seite der PV-Austria findet man einen Förderkompass.

Achtung: Auch wenn Sie eine Förderung erhalten, so fallen Kosten für die Anschaffung einer PV-Anlage jedoch nicht in die begünstigten Sonderausgaben, denn dafür muss es sich um eine thermisch-energetische Sanierung oder einen Heizkesseltausch handeln. Und eine PV-Anlage ist keines von beiden.

 

Einkommensteuerrichtlinien: Rz 131i EStR

Förderkompass PV-Austria

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