Geld verdienen und erste Berufserfahrungen sammeln – das sind die Hauptmotive für Arbeiten im Sommer. Welche Arten von Sommerjobs es gibt und was man beachten muss, haben wir für Sie zusammengefasst:
Wer darf einen Sommerjob ausüben?
Jugendliche ab 15 Jahre dürfen arbeiten, wenn sie die Schulpflicht abgeschlossen haben.
Ferialjob
Beim klassischen Ferialjob handelt es sich um Schüler oder Studenten, die sich im Sommer etwas dazu verdienen möchten. Sie müssen vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden und es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie z.B. Kollektivvertrag. Wer über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat (Wert 2026) verdient, ist bei der ÖGK voll versichert. Verdient der Arbeitnehmer monatlich unter dieser Grenze, ist er nur unfallversichert.
Echtes Ferialpraktikum und Volontariat
Echte Ferialpraktikanten absolvieren ein Praktikum gemäß einem Schul- oder Studienplan. Volontäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. Für beide gilt: Der Ausbildungscharakter steht im Vordergrund. Es besteht keine Arbeitsverpflichtung oder Anspruch auf ein Mindestentgelt.
Echte Ferialpraktikanten sind über die Schülerversicherung unfallversichert, Volontäre muss man bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichern. Wenn ein Taschengeld bezahlt wird, muss die Firma den Ferialpraktikanten bzw. den Volontär nach Ansicht der ÖGK anmelden – je nach Höhe des Entgelts entweder als geringfügig Beschäftigten oder als vollversicherten Dienstnehmer. In einigen Kollektivverträgen (z.B. Angestellte Metallgewerbe) ist auch die Höhe der Ausbildungsvergütung geregelt.
Anders in der Hotellerie und im Gastgewerbe: Hier gilt der Pflichtpraktikant als echter Dienstnehmer und wird nach Kollektivvertrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung bezahlt.
Schnuppertage
Dies betrifft Schülerinnen und Schüler, die eine individuelle Berufsorientierung während oder außerhalb der Unterrichtszeiten absolvieren. Schüler sind durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgesichert; nach der Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch erfolgt eine Anmeldung als Volontär bei der AUVA. Eine ÖGK-Anmeldung ist nicht erforderlich. Ein Schüler darf maximal fünf Tage pro Betrieb und maximal 15 Tage insgesamt pro Kalenderjahr schnuppern.
Zuverdienst und Versicherungsschutz
Bis zum Kalenderjahr, in dem Studierende 19 Jahre alt werden, bleibt ihr Einkommen außer Betracht. Danach gilt: Wer weiterhin Familienbeihilfe bezieht, darf jährlich maximal 17.212 Euro (Wert 2026) verdienen. Wird diese Grenze überschritten, ist der darüber liegende Betrag zurückzuzahlen. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten auch die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe geprüft werden.
Der Zuverdienst hat auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz: Wird im Rahmen eines Sommerjobs die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, endet die beitragsfreie Mitversicherung bei den Eltern. Für die Dauer des Dienstverhältnisses besteht eine eigene Krankenversicherung. Nach Beendigung des Sommerjobs bleibt dieser Versicherungsschutz noch für eine Schutzfrist von sechs Wochen aufrecht. Nach Ende der Sechs-Wochen-Frist lebt die Mitversicherung bei den Eltern in der Regel wieder auf, sofern die Voraussetzungen (z.B. der Bezug der Familienbeihilfe) weiterhin erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, muss die Mitversicherung erneut beantragt und entsprechende Nachweise erbracht werden.
Tipp Arbeitnehmerveranlagung
Wer nur in den Ferien arbeitet, erhält die bezahlte Lohnsteuer wahrscheinlich vollständig zurück. Auch für Niedrigverdiener zahlt sich ein Steuerausgleich beim Finanzamt in den meisten Fällen aus – sie bekommen eine Erstattung bis zu 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, aber maximal 1.554 Euro jährlich zurück (Werte 2026). In den meisten Fällen muss man sich nicht einmal um die Steuergutschrift kümmern, da das Finanzamt im Folgejahr antragslos veranlagt.
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Leitfaden „Praktika“ Wirtschaftskammer: Beschäftigung von Jugendlichen
