Freitag, 27. März 2026

Sicher arbeiten trotz Rekordtemperaturen

Sicher arbeiten trotz Rekordtemperaturen

Seit 1. Jänner 2026 gilt die Hitzeschutzverordnung (Hitze-V). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind ab diesem Sommer verstärkt verpflichtet, Schutzmaßnahmen vor zu großer Hitze zu ergreifen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen.

Die Sommer in Österreich werden immer heißer. Als Reaktion auf den Klimawandel und die zunehmende Belastung durch Hitze ist mit 1. Jänner 2026 die neue Hitzeschutzverordnung in Kraft getreten. Sie regelt Schutzmaßnahmen für Menschen, die im Freien arbeiten – auf Baustellen, in der Landwirtschaft oder an anderen auswärtigen Arbeitsstellen.

Extreme Temperaturen stellen ein erhebliches Gesundheits- und Sicherheitsrisiko dar. Laut der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) steigt das Risiko für Arbeitsunfälle ab einer Tageshöchsttemperatur von 30 Grad um sieben Prozent an, da Konzentration und Leistungsfähigkeit nachlassen.

Neben der Unfallgefahr bestehen auch gesundheitliche Gefahren: Hitze kann zu Kreislaufproblemen bis hin zu lebensgefährlichem Hitzschlag führen, und die Sonneneinstrahlung verursacht langfristige Schäden wie Hautkrebs, vorzeitige Hautalterung und schwere Augenschäden.

Was regelt die Hitzeschutzverordnung?

Die Hitze-V konkretisiert die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber. Es geht dabei nicht um ein generelles „Hitzefrei“, sondern um gezielte Schutzmaßnahmen. Die wichtigsten Regelungen:

  • Gefahrenevaluierung: Arbeitgeber müssen die Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung systematisch beurteilen und Schutzmaßnahmen definieren. Diese müssen am Arbeitsort elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
  • Verpflichtende Maßnahmen ab Warnstufe 2: Sobald die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung der Stufe 2 (gelb) oder höher ausgibt, müssen die in der Gefahrenevaluierung festgelegten Schutzmaßnahmen zwingend umgesetzt werden.
  • Ausrüstung von Maschinen: Für Krankabinen und Kabinen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln ist bei Neuanschaffung eine Kühlung bzw. Klimatisierung nun verpflichtend vorgeschrieben. Bestehende Krankabinen müssen bis Ende 2026 nachgerüstet werden. Für bereits in Verwendung befindliche selbstfahrende Arbeitsmittel müssen andere geeignete Maßnahmen gesetzt werden.
  • Vorsorge: Beschäftigte, die im Freien der Hitze und UV-Strahlung ausgesetzt sind, müssen über die Schutzmaßnahmen informiert und geschult werden. Außerdem haben sie die Möglichkeit zu regelmäßigen freiwilligen arbeitsmedizinischen Untersuchungen (z.B. Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung).

Schutzmaßnahmen

Die Verordnung sieht folgende Maßnahmenbereiche vor, wobei die Vermeidung der Gefahr immer an erster Stelle steht:

  • Vermeidung: Umstellung der Arbeitszeiten (z.B. früherer Arbeitsbeginn) oder Reduzierung der körperlichen Belastung.
  • Technische Maßnahmen: Bereitstellung von Beschattungen am Arbeitsplatz, Einsatz von Wasservernebelung, Duschgelegenheiten, Einsatz von Ventilatoren.
  • Organisatorische Maßnahmen: Regelmäßige Pausen im Schatten oder ein Wechsel der Tätigkeiten zwischen sonnigen und schattigen Bereichen.
  • Persönliche Maßnahmen: Wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, müssen Arbeitgeber geeignete Kleidung bereitstellen. Kopfschutz mit UV-Funktion und Schutzkleidung haben Vorrang vor Sonnencreme. Auch Trinkwasser oder andere gesunde, alkoholfreie Getränke müssen zur Verfügung gestellt werden.
  • Notfallmaßnahmen: Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung, z.B. Hitzekrämpfe, Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Kollaps, Hitzeschlag.

Unterstützung und Beratung

Die AUVA unterstützt Betriebe bei der Umsetzung dieser Vorschriften. Das Angebot reicht von persönlicher Beratung durch Arbeitsmediziner vor Ort bis hin zu speziellen Programmen für Klein- und Mittelbetriebe (AUVAsicher). Auf der Website der Arbeitsinspektion findet sich eine kommentierte Fassung der Hitzeschutzverordnung sowie Checklisten zur leichteren Evaluierung und Maßnahmenfestlegung.

Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wurde eine Hitzeschutzverordnung erlassen, die ebenfalls die genannten Hitzeschutzpflichten vorschreibt.

Weitere Informationen

Rechtsinformationssystem des Bundes: Hitzeschutzverordnung Rechtsinformationssystem des Bundes: Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA): Hitzeschutz­verordnung: AUVA berät bei Umsetzung Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA): Broschüre M.plus 012 Sommerliche Hitze – Präventionsmaßnahmen (Stand 2023) Arbeitsinspektion: Arbeiten bei Hitze im Freien Arbeitsinspektion: Kommentierte Hitzeschutzverordnung Hitze-V GeoSphere Austria: Warnungen

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