Auch im Jahr 2026 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, besondere Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer steuerfreien Prämie zu honorieren. Der Gesetzgeber hat die Regelung zur Mitarbeiterprämie verlängert – allerdings nur noch bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro.
Höhe und Zeitraum der Steuerfreiheit
Für das Kalenderjahr 2026 kann eine Prämie bis zu einem Betrag von 500 Euro steuerfrei bleiben. 2024 waren es noch 3.000 Euro und im Jahr 2025 immerhin 1.000 Euro.
Ein weiterer Unterschied zu den Vorjahren ist die zeitliche Einschränkung: Die Prämie muss zwingend in den Monaten Juli bis Dezember 2026 gewährt werden. In der Praxis dürfte die zeitliche Einschränkung keine Rolle spielen, da das entsprechende Bundesgesetzblatt erst am 30. Juni 2026 veröffentlicht wurde.
Wie bereits im Vorjahr ist auch die Mitarbeiterprämie 2026 nur steuerfrei, jedoch nicht sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, dass auf die steuerfreie Mitarbeiterprämie Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) anfallen.
Voraussetzung: Lohngestaltende Vorschriften
Wie bereits im Jahr 2024 ist die Mitarbeiterprämie 2026 wieder streng an das Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift geknüpft. Es ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeberbetrieb einem Kollektivvertrag unterliegt und wenn ja, ob es einen Betriebsrat gibt. Folgende Grafik gibt einen Überblick über die komplexe Regelung:
Findet sich trotz anwendbarem Kollektivvertrag darin keine entsprechende Regelung zur Mitarbeiterprämie, kann diese nicht abgabenfrei ausbezahlt werden.
Im Gegensatz dazu unterliegen Vereine keinem Kollektivvertrag und gehören auch keinem Arbeitgeberverband an. Die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie ist daher möglich.
Weitere Voraussetzungen
Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Corona-, Teuerungs- und Mitarbeiterprämien der Vorjahre sind unschädlich. Die Prämie darf außerdem bestehendes Entgelt nicht ersetzen und erhöht das Jahressechstel nicht.
Falls im Jahr 2026 auch eine steuerfreie Gewinnbeteiligung ausgezahlt wird, ist zu beachten, dass beide Begünstigungen zusammen den Höchstbetrag von 3.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen dürfen.
Erhält ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als 500 Euro Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3.000 Euro Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt, muss der übersteigende Betrag in einer Pflichtveranlagung nachversteuert werden.
Fazit
Die Regelung der Mitarbeiterprämie 2026 bringt heuer wieder eine aufwendige Voraussetzungsprüfung und das für einen halbierten Betrag, der nicht einmal sozialversicherungsfrei ist. Für Unternehmen in Gewinnsituationen ist die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung oft die einfachere Maßnahme, um Mitarbeiter zu belohnen. Wir beraten Sie gerne!
Weitere Informationen
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 124b EStG Z 478 lit f) Budgetmaßnahmengesetz 2026 Wirtschaftskammer: Mitarbeiterbeteiligung am Gewinn
