Freitag, 30. Jänner 2026

Krypto-Meldepflichtgesetz gilt auch für ausländische Anbieter

Krypto-Meldepflichtgesetz gilt auch für ausländische Anbieter

Das KryptoMeldepflichtgesetz (KryptoMPfG) macht KryptoTransaktionen für das Finanzamt ab 1. Jänner 2026 weitgehend transparent, denn es verpflichtet KryptoDienstleister, umfangreiche Daten zu ihren Kundinnen und Kunden jährlich zu melden.

Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen unterliegen seit 1. März 2022 der 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer (KESt); seit Anfang 2024 müssen inländische Krypto-Dienstleister die KESt einbehalten. Nur Gewinne aus bis zum 28. Februar 2021 angeschafften Kryptowährungen bleiben, bei einer Behaltedauer von über einem Jahr, auch weiterhin steuerfrei („Krypto-Altvermögen“).

Ausländische Kryptogewinne müssen in der Steuererklärung angegeben werden, was in der Praxis manchmal „vergessen“ wird. Mit dem neuen Gesetz kommt es nun zu einer Meldepflicht für Krypto-Dienstleister. Damit soll eine solche Steuervermeidung erschwert werden. Österreich setzt damit die EU‑Richtlinie DAC 8 und den OECD‑Standard namens „Crypto-Asset Reporting Framework (CARF)“ in nationales Recht um.

Wer ist von der Meldepflicht betroffen?

Meldepflichtig sind Anbieter von Krypto‑Dienstleistungen. Damit sind primär Plattformen gemeint, die den Handel, die Verwahrung oder den Transfer von Kryptowährungen ermöglichen. Für Privatanleger bedeutet das: Wer über eine meldepflichtige Plattform handelt, muss damit rechnen, dass seine Transaktionen an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Der Informationsaustausch findet zwischen den EU-Staaten sowie jenen Staaten, die CARF unterschrieben haben, statt. Dazu gehören beispielsweise auch die Schweiz oder Großbritannien, nicht jedoch die USA.

Welche Daten werden gemeldet?

In Österreich tätige Plattformen müssen jährliche Meldungen an das Finanzministerium übermitteln, jeweils bis 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr (erstmals bis 31. Juli 2027 für 2026). Gleiches gilt für ausländische Plattformen in ihren Ländern. Gemeldet werden insbesondere:

  • Anlegerdaten: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, bei natürlichen Personen auch Geburtsdatum und Geburtsort
  • Anbieterdaten: Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer, gegebenenfalls LEI (Finanzmarkt-ID) und interne Identifikationsnummer
  • Transaktionsdaten: Art und Typ der Transaktion (Käufe, Verkäufe, Tauschgeschäfte, Ein- oder Auszahlungen), Zeitpunkt, Umfang und Gegenwert, Typ der betroffenen Krypto-Assets
  • Bestände bzw. Salden zu bestimmten Stichtagen, soweit vorhanden

Was sollten Krypto‑Anleger jetzt beachten?

Krypto‑Investorinnen sollten ihre Transaktionen ab 2026 lückenlos dokumentieren (Trades, Ein‑ und Auszahlungen, Wallet‑Transfers, Gebühren), um die steuerliche Behandlung nachweisen zu können. Wer bisher Krypto‑Einkünfte nicht oder unvollständig erklärt hat, sollte vor Beginn des Datenaustauschs eine Nachmeldung auch für die Vorjahre prüfen, da mit ersten Übermittlungen ab 2027 finanzstrafrechtliche Risiken deutlich steigen. Wichtig ist auch, die eigene steuerliche Ansässigkeit und korrekte Angabe der Steuernummer im Blick zu behalten, da diese Daten künftig standardisiert mit übermittelt werden.

Die Nachmeldung kann vor der ersten Verfolgungshandlung der Finanz im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige erfolgen, die jedoch an strenge Bedingungen geknüpft ist. Sollten Sie betroffen sein, unterstützen wir Sie gerne!

 

Rechtsinformationssystem (RIS): MPfG (als Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 Teil Daten)

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