Montag, 27. April 2026

Gebührenbefreiung bei Immobilienkäufen nur noch bis Juni 2026

Gebührenbefreiung bei Immobilienkäufen nur noch bis Juni 2026

Wer sich noch die Grundbuch- und Pfandrecht-Eintragungsgebühr beim Kauf von Immobilien sparen möchte, sollte sich beeilen, denn die Gebührenbefreiung endet am 30. Juni 2026.

Das Wohnbaupaket 2024 sollte die Immobilien- und Bauwirtschaft stärken, indem Käufer für den Kauf ihrer privaten Wohnimmobilie eine Gebührenbefreiung erhalten. Käufer sparen sich bis zu 2,3 Prozent an Gebühren beim Kauf von Wohnimmobilien bis zu einem Kaufpreis von 500.000 Euro, was eine mögliche Ersparnis von bis zu 11.500 Euro pro Vertragspartner ausmacht. Diese Befreiung endet jedoch mit Ende Juni 2026. Entscheidend ist das Einlangen des Antrags auf Eintragung beim Grundbuchgericht.

Übersteigt der Kaufpreis die Grenze von 500.000 Euro, so fallen die Gebühren nur für den übersteigenden Betrag an. Ab einem Kaufpreis von mehr als 2 Mio. Euro entfällt die Befreiung zur Gänze.

Die Förderung gilt nur für entgeltliche Rechtsgeschäfte, also nicht für Schenkung oder Erbschaft. Erlassen werden die Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 Prozent des Kaufpreises sowie die Pfandrechtseintragungsgebühr von 1,2 Prozent des Pfandrechts der Bank.

Bei einem Gemeinschaftskauf gelten die Grenzen für die Grundbucheintragungsgebühr pro Person, weshalb noch höhere Einsparungen möglich sind. Beim Pfandrecht steht die Grenze von 500.000 Euro insgesamt jedoch nur einmal zu.

Die Befreiung gilt für Anträge auf Eintragung, die zwischen 1. Juli 2024 und 30. Juni 2026 gestellt werden, wobei der Vertragsabschluss bereits ab 1. April 2024 erfolgen konnte.

Eine Voraussetzung ist, dass der neue Eigentümer auch den Hauptwohnsitz an der betreffenden Immobilie begründet. Der Nachweis muss innerhalb von drei Monaten ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnung, längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Grundbucheintragung erfolgen. Ansonsten verrechnet das Grundbuchgericht die Gebühren nach.

Wird innerhalb von fünf Jahren verkauft oder der Hauptwohnsitz aufgegeben, so ist die Gebühr nachträglich zu bezahlen. Betroffene müssen innerhalb eines Monats dem Grundbuchgericht die Änderung melden.

Tipp: Lassen Sie sich über die erforderlichen Nachweise des dringenden Wohnbedürfnisses und die Aufgabe der bisherigen Wohnrechte von Notar oder Rechtsanwalt beraten, denn hier können Fallen lauern.

Weitere Informationen

Die österreichische Justiz: GGG-Richtlinie § 25a ― temporäre Befreiung (zweite Fassung) In dieser Information finden sich viele Details und Beispiele.

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