Freitag, 26. September 2025

Fit für die Empfängerüberprüfung bei Überweisungen?

Fit für die Empfängerüberprüfung bei Überweisungen?

Am 9. Oktober 2025 tritt jener Teil der EU Instant Payment-Verordnung in Kraft, der die Banken zu einer Empfängerüberprüfung verpflichtet. Mit ein wenig Vorbereitung verhindern Sie Nicht-Bezahlung von Rechnungen.

Bei SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen wird ab dem 9. Oktober vor der Autorisierung der Zahlung der angegebene Empfängername mit dem tatsächlichen Kontoinhaber des Empfängerkontos abgeglichen, um Fehlüberweisungen zu verhindern.

Dabei erhält die zahlende Person noch vor Freigabe eine sofortige Rückmeldung der Bank: Der angegebene Name kann vollständig, nahezu oder nicht übereinstimmen. Weicht der Name ab, sollte der Empfänger überprüft werden.

Tipp: Bei Unsicherheit den Zahlungsempfänger über einen anderen Kommunikationskanal kontaktieren – z. B. telefonisch, wenn die Rechnung per E-Mail kam.

Der Hinweis auf einen abweichenden Namen kann vom Überweisenden zwar übergangen werden, allerdings muss man sich des Risikos einer Falschüberweisung bewusst sein.

Ausnahmen von der Empfängerüberprüfung

  • Überweisungen außerhalb des EWR-Raums oder nicht in Euro
  • SEPA-Lastschriften (Einzugsermächtigung)
  • SEPA-Eilüberweisungen (nicht zu verwechseln mit Echtzeit-, Instant-Payment- oder Sofortüberweisungen)
  • Überweisungen auf Konten, die keine Zahlungskonten sind, z.B. auf Spar- oder Kreditkonten
  • Überweisungen, bei denen die Bank die Empfängerdaten bei der Anlage vorausfüllt (z.B. Eigenüberträge, Finanzamtszahlungen)
  • Aktuell bestehende Daueraufträge (diese werden erst überprüft, wenn der Dauerauftrag geändert oder neu erstellt wird)
  • Unternehmen können bei Sammelüberweisungen auf die Empfängerüberprüfung verzichten (z.B. Lohnverrechnungs-Sammelüberweisungen).

Tipps für Leistende (Zahlungsempfänger)

  • Kontobezeichnung prüfen und mit den Angaben auf den eigenen Rechnungen abgleichen. Kontaktieren Sie Ihre Bank, wenn die Kontobezeichnung zu lang oder unverständlich abgekürzt ist.
  • QR-Code auf Rechnungen mit Zahlungsinformationen einfügen (Fakturierungsprogramm entsprechend einrichten)
  • Möglichst auf Papier-Zahlscheine verzichten, da diese von der Bank eingescannt werden und so Fehlüberweisungen entstehen können. Nutzen Ihre Kunden noch Zahlscheine, füllen Sie diese nicht handschriftlich aus, sondern drucken Sie alle relevanten Daten gut lesbar an.
  • Motivieren Sie Ihre Kunden bei regelmäßigen Zahlungen zur Erteilung einer SEPA-Lastschriftermächtigung. Damit verkürzen Sie auch Ihr Zahlungsziel durch pünktlichen Einzug.

Tipps für Überweisende (Zahlende Person)

  • Überweisungsdaten direkt von der Rechnung übernehmen (QR-Code, Fotoüberweisung). Bei manueller Eingabe den Wortlaut der Rechnung genau abgleichen, um Tippfehler zu vermeiden.
  • Überweisungsdaten mit den im Rechnungswesen hinterlegten Zahlungsinformationen vergleichen. Neue Kontoverbindungen des Zahlungsempfängers kritisch hinterfragen.
  • Wenn das Ergebnis nur „nahezu“ oder „nicht“ übereinstimmt: Tippfehler prüfen und den Empfänger vor Freigabe kontaktieren (siehe oben).
  • Wenn keine Empfängerüberprüfung möglich ist: sorgfältige Prüfung vor der Überweisung notwendig!
  • Bei Nutzung einer installierten Zahlungssoftware prüfen, ob die aktuelle Version installiert ist.

Weitere Informationen

Wirtschaftskammer: EU Instant Payment-Verordnung Wirtschaftskammer: Zahlungsverkehr: Regeln für elektronische Zahlungen

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