Freitag, 9. Jänner 2026

Bürokratieabbau durch Registrierkassenpaket 2026

Bürokratieabbau durch Registrierkassenpaket 2026

Ab Oktober 2026 darf der Registrierkassenbeleg auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Der digitale Beleg kann damit die Zettelwirtschaft ablösen.

Digitaler Beleg

Ab 1. Oktober 2026 darf der Beleg auch mittels QR-Code oder in anderer elektronischer Form zum Download angeboten werden. Auf Verlangen des Kunden oder der Finanzverwaltung muss ein Papierbeleg ausgegeben werden. Für den digitalen Beleg gibt es keine Betragsobergrenze.

Tipp: Wer sich ab Oktober die Zettelwirtschaft großteils ersparen will, sollte mit seinem Registrierkassen-Hersteller rechtzeitig klären, wie die elektronische Belegbereitstellung erfolgen kann.

Fun Fact: Die Regierung prüft derzeit, ob die Österreicherinnen und Österreicher mit einer Beleglotterie zur konsequenten Belegannahme zu motivieren sind. Zu gewinnen soll es monatlich 100-mal jeweils 2.500 Euro und außerdem zweimal jährlich je 250.000 Euro geben. Wir sind gespannt und halten Sie auf dem Laufenden.

Umsatzgrenze steigt für Verkäufe im Freien

So befreit die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“ Unternehmerinnen und Unternehmer von der Registrierkassenpflicht, die ihre Umsätze im Freien erzielen, z.B. auf Märkten, Straßen oder Plätzen, sofern ihre Umsätze unter einer bestimmten Grenze bleiben. Wer darunter fällt, darf den Umsatz mittels Kassasturz ermitteln und muss auch keine Einzelaufzeichnungen führen und Belege erteilen.

Die Umsatzgrenze betrug bis 2025 30.000 Euro pro Jahr, ab 1.1.2026 beträgt diese nun 45.000 Euro. Selbes gilt auch für Alm-, Berg-, Ski- und Schutzhütten, Buschenschänken mit max. 14 Betriebstagen sowie Kantinen von gemeinnützigen Vereinen.

15-Warengruppen-Regelung gilt nun dauerhaft

Für kleine Händler ohne Scannerkasse und ohne Warenwirtschaftssystem wurde bei Einführung der Registrierkassenpflicht eine befristete Erleichterung geschaffen. So dürfen anstelle der detaillierten Angabe des verkauften Artikels Sammelbegriffe wie „Obst“, „Getränke“ oder „Backwaren“ angedruckt werden. Das gesamte Sortiment musste im Vorfeld in bis zu 15 Produktgruppen aufgeteilt werden, die dann auch in einfacheren Kassensystemen hinterlegt werden können.

Diese Erleichterung war ursprünglich bis Ende 2025 vorgesehen und wird nun ins Dauerrecht überführt.

Bestimmte Signaturkarten sind ab Juni 2027 nicht mehr gültig

Das Finanzministerium hat informiert, dass es Chips in Signaturkarten gibt, die eine Sicherheitslücke aufweisen. Betroffen sind der Chip ACOS-ID 2.1 und in weiterer Folge auch der Chip ATOS CardOS 5.3. Einige alte Registrierkassen beinhalten einen dieser Chips, sind jedoch nicht updatefähig. Solche Systeme müssen rechtzeitig ausgetauscht werden.

Tipp: Klären Sie mit Ihrem Registrierkassen-Hersteller rechtzeitig, ob Ihre Registrierkasse betroffen und ein Austausch möglich ist. Aufgrund von Lieferengpässen kann es zu längeren Wartezeiten auf die Ersatzchips kommen. Sollte für Ihre Kasse kein Update möglich sein, so bleibt nur der rechtzeitig geplante Gesamtaustausch.

Finanzministerium: Ablauf der Bescheinigung für RKSV Signaturkarten Wirtschaftskammer: Registrierkassenpflicht für Unternehmen

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