Dienstag, 30. April 2024

Baukonjunkturpaket: Erhöhte Abschreibung und Öko-Zuschlag

Baukonjunkturpaket: Erhöhte Abschreibung und Öko-Zuschlag

Die Bundesregierung will die Bauwirtschaft unterstützen und schafft Anreize für Wohnbau und ökologische Sanierung.

3 x 3 beschleunigte Abschreibung für neue Wohngebäude

Seit Juni 2020 kann man für Neuanschaffungen von Gebäuden eine beschleunigte Abschreibung (Afa) absetzen. Für Wohngebäude, die zwischen 2024 und 2026 fertiggestellt werden, wurde diese Abschreibung nun erweitert – allerdings muss das Wohngebäude zumindest den „Gebäudestandard Bronze“ erfüllen. Ein Überblick:

Abschreibung

Wohngebäude

(Anschaffung bis 30.6.2020)

Wohngebäude

(Anschaffung ab 1.7.2020)

Wohngebäude „Bronze-Standard“ (Fertigstellung 2024 bis 2026)

1. Jahr

1,5 %

4,5 %

4,5 %

2. Jahr

3,0 %

3. Jahr

1,5 %

ab 4. Jahr

1,5 %

Halbjahres-Afa-Regelung

gilt

gilt nicht

Somit können Besitzer neu fertiggestellter Wohngebäude drei Jahre lang die dreifache Afa geltend machen.

Öko-Bonus für Sanierung

Wer ein Wohngebäude vermietet oder betrieblich nutzt und im Jahre 2024 bzw. 2025 in thermisch-energetische Sanierung oder Heizkesseltausch investiert, kann zusätzlich 15 Prozent der Kosten steuerlich absetzen. Dabei richtet sich die Definition der förderbaren Öko-Investitionen nach jenen für die entsprechenden Sonderausgaben; so sind diese z.B. an die Gewährung einer Bundesförderung geknüpft.

Für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr gelten Investitionen in jenen Wirtschaftsjahren, die 2024 bzw. 2025 beginnen. Bei betrieblicher Nutzung kann nicht gleichzeitig ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden. Vermieter können den Bonus entweder sofort oder verteilt auf die Nutzungsdauer der Investition absetzen.

Erweiterung des 1/15-Kataloges in der Vermietung

In der Vermietung können bestimmte Herstellungsaufwendungen anstelle auf die Nutzungsdauer verkürzt auf 15 Jahre abgeschrieben werden. Der Katalog der betroffenen Fälle wird ab 2024 um Sanierungsmaßnahmen erweitert, die gemäß Abschnitt 3 des Umweltförderungsgesetzes (UFG) gefördert oder zumindest förderbar sind. Laut Bericht des Finanzausschusses sind damit vor allem die Nachverdichtungen gemeint.

Wie man die Förderbarkeit nachweisen kann, soll noch eine Verordnung klären, die ähnlich sein wird wie jene für den Öko-IFB.

Weitere Informationen

Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): BGBl. I Nr. 36/2024

Parlament: Bericht des Finanzausschusses

 

 

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