Freitag, 2. Oktober 2026

Aktivpension beschlossen

Aktivpension beschlossen

Um das Arbeiten im Alter finanziell attraktiver zu machen, hat die Bundesregierung das Paket zur Aktivpension beschlossen. Es gilt wie angekündigt ab 1. Jänner 2027. Gegenüber dem Entwurf wurde noch eine Übergangsregelung für bereits Pensionierte und eine Absicherung für Arbeitgeber beschlossen.

Aktivitätsfreibetrag: bis zu 1.250 Euro monatlich steuerfrei

Dieser Freibetrag reduziert die Steuerbemessungsgrundlage und kann von aktiv Erwerbstätigen genutzt werden, die bereits das Regelpensionsalter erreicht haben. Dieses beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen aktuell 61 Jahre und wird halbjährlich bis zum Jahr 2033 auf 65 Jahre angehoben.

Der Freibetrag kommt sowohl Angestellten als auch Selbstständigen zugute, sofern sie eine „aktive“ Erwerbstätigkeit ausüben. Reine Passiveinkünfte, wie etwa Einkünfte aus einer betrieblichen Versorgungsrente, aus der Verpachtung eines Betriebs oder als kapitalistischer Mitunternehmer, zählen ebenso wenig dazu wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge.

Zuverdiener versus Aufschieber

Wer eine Alterspension bezieht und dazuverdient – Zuverdiener genannt – braucht neben dem Regelpensionsalter eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten. Männer brauchen 40 Versicherungsjahre (480 Monate) und Frauen im Jahr 2027 34 Versicherungsjahre (408 Monate), wobei diese Mindestzeit schrittweise bis 2033 auf 480 Monate erhöht wird. Zur anrechenbaren Versicherungszeit zählen auch Versicherungsmonate zu einer gesetzlichen Pensionsversicherung im EU-/EWR-Ausland.

Wer den Aktivitätsfreibetrag nutzen möchte und die Mindestversicherungszeit noch nicht beisammen hat, kann so lange aufschieben, bis die Versicherungsmonate erreicht sind. Für Frauen gilt jeweils die Mindestmonatsanzahl, die bei Erreichen des Regelpensionsalters vorgesehen ist.

Eine Inanspruchnahme der Pension als Teilpension ist nicht schädlich. Das Weiterarbeiten – und sei es nur zu 25 Prozent – erhöht die benötigte Anzahl an Mindestmonaten.

Eine erfreuliche Änderung gibt es für Menschen, die bereits in Pension sind und zuverdienen, die Mindestmonate allerdings noch nicht erreicht haben: Hier wurde im endgültigen Gesetz beschlossen, dass ein nachträglicher Erwerb von Versicherungsmonaten möglich ist, wenn die Alterspension vor dem 1.7.2026 angetreten wurde und einer aktiven, voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird.

Zusammengefasst lässt sich sagen: Wer ab 1.7.2026 in Alterspension geht und den Aktivitätsfreibetrag nutzen möchte, darf erst dann die volle Alterspension antreten, wenn die Mindestversicherungsmonate beisammen sind. Ein nachträgliches Ansammeln von Monaten ist nicht mehr möglich.

Entfall der Pensionsbeiträge

Neben der Steuerersparnis gibt es ab 2027 eine zweite große Entlastung: Für Personen, die über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten, entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung. Der Dienstgeberanteil ist allerdings in voller Höhe zu entrichten. Die Begünstigung gilt sowohl für Aufschieber als auch für Zuverdiener. Bei Selbständigen reduziert sich der PV-Beitrag um einen fiktiven Dienstnehmeranteil.

Arbeitgeber von Aufschiebern steigen ab 2027 allerdings schlechter aus, denn für diese Gruppe gibt es nur noch bis Ende 2026 die Befreiung für die halben Dienstgeberbeiträge zur Pensionsversicherung. Diese Begünstigung entfällt ab 2027 zur Gänze.

Pensionsbonus für Aufschieber

Neben dem Aktivitätsfreibetrag und der Beitragsbefreiung erhöht sich die spätere Pension für Aufschieber pro Jahr des Aufschubs um 5,1 Prozent (für maximal drei Jahre). Damit kann die Pension zusätzlich um bis zu 15,3 Prozent erhöht werden. Diesen Bonus gibt es bereits seit 2024. Zusätzlich kommt die Steigerung aufgrund der weiterhin geleisteten Pensionsbeiträge hinzu.

Rechtssicherheit für Arbeitgeber

Der Aktivitätsfreibetrag wird bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im neuen Formular E35 bestätigt, dass die Voraussetzungen vorliegen und entsprechende Nachweise wie z.B. ein Versicherungsdatenauszug, eine Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle oder ein Pensionskonto-Ausdruck beigelegt werden. Der Arbeitgeber kann sich – sofern die Angaben nicht offensichtlich falsch sind – auf die Richtigkeit verlassen.

Versicherungszeiten und Versicherungsdatenauszug

Am einfachsten findet man die eigenen Versicherungsmonate auf dem Ausdruck des Pensionskontos. Auf www.neuespensionskonto.at kann mit ID Austria eine aktuelle Kontomitteilung heruntergeladen werden. Ohne ID Austria kann ein postalischer Ausdruck des Pensionskontos bei der PVA-Hotline: 05 03 03-87000 angefordert werden.

Auch ein vollständiger Versicherungsdatenauszug stellt einen gültigen Nachweis für den Versicherungsverlauf dar. Allerdings ist dort die Anzahl der Versicherungsmonate nicht vermerkt, sodass diese erst daraus errechnet werden müssen.

Wer bereits in Pension ist, findet die u.U. auch die Versicherungsmonate auf der Bestätigung über die Alterspension.

Steuererklärungspflicht

Bei echten Dienstnehmern kann der Aktivitätsfreibetrag bereits in der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Wird der Freibetrag korrekt berücksichtigt, ist auch keine Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend.

Selbständige hingegen müssen den Aktivitätsfreibetrag über die Steuererklärung beantragen. Nach der Veranlagung werden die laufenden Vorauszahlungen auf Basis des Freibetrages angepasst. Auch ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen aufgrund des Freibetrages wird möglich sein.

 

Finanzministerium: Aktivpension (inkl. FAQ) Parlament: Gesetzespaket Aktivpension (im Nationalrat beschlossen) Finanzministerium: Formular E35

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