Österreich plant ab Oktober 2026 für jedes Paket zwei Euro einzuheben und damit 280 Millionen Euro pro Jahr an Steuereinnahmen zu lukrieren. Diese Einnahmen sollen einen Teil der Umsatzsteuersenkung auf Lebensmittel gegenfinanzieren.
Nicht zu verwechseln ist die geplante Paketsteuer mit der pauschalierten Zollgebühr von drei Euro pro Paket unter 150 Euro Warenwert. Diese EU-weite Zollregelung gilt bereits ab 1. Juli 2026 für alle Sendungen aus Drittländern in die EU. Bei der Paketsteuer handelt es sich um eine rein österreichische Lösung, die auch für Pakete aus Österreich und anderen EU-Staaten gilt.
Das geplante Paketsteuergesetz umfasst gerade mal zwei Seiten, sein kurzer Inhalt schlägt jedoch österreichweit hohe Wellen. Ziel der Regierung ist es, die Anzahl der Pakete zu reduzieren und damit Umwelt, Infrastruktur und den stationären Handel zu schützen.
Große Handelsunternehmen wie Zalando oder Amazon laufen klarerweise dagegen Sturm. Sie befürchten Wettbewerbsverzerrungen, da bei chinesischen Billiganbietern mit Umgehungsstrategien zu rechnen sei.
Bis zum Ende der Begutachtungsfrist am 26.5.2026 wurden 101 Stellungnahmen abgegeben, die im weiteren Gesetzwerdungsprozess gegebenenfalls Berücksichtigung finden. Es bleibt jedenfalls spannend, was letztendlich auf Online-Konsumenten und Versandhändler zukommt.
Entwurf der Paketsteuer
Die Steuer richtet sich primär an große Akteure. Als „Versandhändler“ im Sinne des Gesetzes gilt nur, wer im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 100 Millionen Euro Umsatz durch Versandhandel im Inland erzielt hat. Betroffen sind auch kleinere Händlerinnen und Händler, die über große Marketplaces wie Amazon verkaufen. Die Paketsteuer wird dann über die Plattform abgerechnet.
Zwei Euro pro Paket oder Bestellung
Die Steuer beträgt grundsätzlich zwei Euro pro zugestelltem Paket. Versandhändler können sich jedoch entscheiden, die Steuer stattdessen pro Bestellung zu berechnen. Dies ist dann sinnvoll, wenn eine einzige Bestellung aus logistischen Gründen in mehreren Paketen geliefert wird. Diese Entscheidung gilt dann für das gesamte Quartal.
Ausnahmen
Steuerpflichtige Pakete sind im Postmarktgesetz als „Postsendung“ definiert und umfassen Briefsendungen von Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Postpakete mit Wareninhalt. Die Lieferung muss aus einem Versandhandelsgeschäft stammen. Daraus ergeben sich folgende Ausnahmen:
- Essenslieferungen: Lieferdienste für fertige Speisen oder Lebensmittel sind nicht betroffen, da sie üblicherweise keine klassischen Postpakete verwenden.
- Selbstabholung: „Click & Collect“-Modelle, bei denen die Ware im Geschäft abgeholt wird, sind steuerfrei.
- Kauf im Laden: Wenn Sie einen Vertrag direkt im Geschäft abschließen und die Ware nur nach Hause liefern lassen, fällt ebenfalls keine Paketsteuer an.
- Privat an Privat: Sendungen zwischen Privatpersonen wie beispielsweise der private Verkauf über die Kleinanzeigen-Plattform Willhaben unterliegen nicht der Steuer.
Inkrafttreten, Steuerschuld und Abwicklung
Die Händler müssen die Steuer selbst berechnen und vierteljährlich melden und einzahlen. Ausländische Händler ohne Sitz in der EU benennen dafür einen inländischen Fiskalvertreter (z.B. Steuerberater). Dazu ist quartalsweise eine Steuererklärung bis zum Ende des Quartals-Folgemonats in FinanzOnline abzugeben.
Relevant für die Steuerschuld ist die Zahlung des Kunden und nicht die Zustellung des Pakets. Wird allerdings ein Paket nicht zugestellt (z.B. aufgrund Storno vor Versand), fällt keine Paketsteuer an. Wird allerdings die Ware klassisch zurückgeschickt, werden die zwei Euro nicht erstattet.
Das neue Gesetz soll für Paketzahlungen ab 1. Oktober 2026 anzuwenden sein. Es kann sich jedoch noch einiges ändern. Wir halten Sie am Laufenden.
Parlament: Paketsteuergesetz (Ministerialentwurf)
